JasKast.de Buchhaltungs- und Büroservice J. Kastleiner Mühlenstraße 12 50374 Erftsatdt
(Stand : 01. Oktober 2008)
§1. Steuerfachwirt / Buchhalter
(1) Der Steuerfachwirt / Buchhalter erbringt eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG), nämlich die Kontierung und Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle, die Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen, der Sozialversicherungsmeldungen und der Lohnsteueranmeldung für den Auftraggeber, jedoch ohne darüberhinausgehende Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung, Einrichtung oder Abschluss einer Buchhaltung.
(2) Der Steuerfachwirt / Buchhalter verpflichtet sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt wird.
(3) Der Steuerfachwirt / Buchhalter wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
§2. Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber liefert monatlich sämtliche Belege, die erforderlich sind zum Verbuchen und Ausdrucken der einzelnen, nach tatsächlichen Geschäftsvorfällen getrennten Euro-Beträge in seinen vollständigen monatlichen Sach-, Debitoren und Kreditorenkonten entsprechend dem vereinbarten Kontenplan des Auftraggebers.
(2) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerfachwirt / Buchhalter unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerfachwirt / Buchhalter eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
(3) Liefert der Auftraggeber die Belege nicht wie unter Abs. 1 vorgesehen, so bleibt er bis zum Vertragsende monatlich zur Zahlung des durchschnittlichen Rechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat abzüglich ersparter Aufwendungen des Steuerfachwirt / Buchhalter verpflichtet. Bei Nachlieferung der ordnungsgemäß vorbereiteten Belege werden die darauf bereits gezahlten Rechnungsbeträge voll angerechnet.
(4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Abs. 2 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerfachwirt / Buchhalter angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerfachwirt / Buchhalter berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerfachwirt / Buchhalter den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerfachwirt / Buchhalter auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstanden Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerfachwirt / Buchhalter von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerfachwirt / Buchhalter ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige, Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerfachwirt / Buchhalter dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 1 Abs. 2 verpflichten.
§4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerfachwirt / Buchhalter ist Gelegenheit zur Nachbesserung in ausreichendem Maße zu gewähren.
(2) Beseitigt der Steuerfachwirt / Buchhalter die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber im Rahmen der Nr. 5 Abs. 1 auf Kosten des Steuerfachwirt / Buchhalter die Mängel beseitigen lassen oder nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückvergütung verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler) können vom Steuerfachwirt / Buchhalter jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerfachwirt / Buchhalter Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerfachwirt / Buchhalter den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§5. Haftung
(1) Die Haftung des Steuerfachwirt / Buchhalter für Schäden, die durch seine Person verursacht sind, abgesehen von der Herbeiführung des Schadens infolge grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist begrenzt auf insgesamt höchstens den Wert eines durchschnittlichen dreifachen Monatsrechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat ohne Umsatzsteuer.
Jede weitergehende Haftung des Steuerfachwirt / Buchhalter, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
(2) Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers verjährt nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem Anspruch entstanden ist.
§6. Honorar, Rechnungen
(1) Das monatliche Buchungshonorar, das Honorar pro laufender monatlicher Lohnabrechnung und Monat, das Honorar für die Anfertigung zusätzlicher betriebswirtschaftlicher Auswertungen, sowie der Halbstundensatz für andere Sonderleistungen werden getrennt und schriftlich vereinbart. Rechnungen des Steuerfachwirt / Buchhalter sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug (Brutto) zahlbar. Vertreter des Steuerfachwirt / Buchhalter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
§7. Aufbewahrungspflicht, Transport
(1) Der Steuerfachwirt / Buchhalter hat Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraums, wenn der Steuerfachwirt / Buchhalter den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, diese Akten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er eine Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die der Steuerfachwirt / Buchhalter aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerfachwirt / Buchhalter und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Steuerfachwirt / Buchhalter dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerfachwirt / Buchhalter kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Die Aufbewahrungspflicht des Steuerfachwirt / Buchhalter für Datenträger, Listen und Speicherinhalte endet einen Monat nach Aushändigung der jeweiligen gedruckten monatlichen Auswertungen oder einen Monat nach Beendigung des Vertrages.
(5) Der Transport und die Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen geht auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
§8. Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Der Steuerfachwirt / Buchhalter kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
§9. Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um jeweils zwölf Monate, wenn er nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer oder der stillschweigend verlängerten Vertragsdauer gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.
§10. Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien der Sitz des Steuerfachwirt / Buchhalter in Erftstadt.
(2) Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle des Unwirksamen soll angemessen wirksames treten.
Hinweis auf die eingeschränkte Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 8 Abs. 4 i. V. § 6 Nr. 3 u. 4 StBerG:
– Buchhalter für die Kontierung und Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle;
– Erstellung der laufenden Lohnabrechnungen, der Sozialversicherungsmeldungen und der Lohnsteueranmeldung;
– Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.